Hier können Sie die für Sie zuständige Schiedsperson finden und sich auch Informationen vom Bund Deutscher Schiedspersonen e. V. anschauen
Schiedsverfahren
Schiedsämter
Jede Gemeinde in Niedersachsen hat ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet.
Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen, die von dem Rat der Gemeinde gewählt wird und ehrenamtlich tätig ist.
Die Schiedsämter führen das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche und über nicht vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht oder wegen Ehrverletzungen durch. Außerdem sind sie bei bestimmten Straftaten (z.B. Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses, u.a.) für Schlichtungsverfahren zuständig, wenn die Staatsanwaltschaft mangels öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung keine öffentliche Klage erhebt und die Tat als Privatklage verfolgt werden soll.
Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin eine Wohnung hat. Die Adresse des zuständigen Schiedsamtes kann bei der Gemeindeverwaltung erfragt werden.
Das Verfahren wird aufgrund eines schriftlichen oder mündlich zu Protokoll zu erklärenden Antrags einer Partei durchgeführt. Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. Die Parteien müssen in dem anberaumten Termin persönlich erscheinen. Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist nicht zulässig. Jede Partei kann aber mit einem Beistand erscheinen.
Für das Schlichtungsverfahren entstehen Gebühren von mindestens 15,00 Euro (Stand 03/2024). Gegebenenfalls sind zusätzlich Auslagen z. B. für Zustellungen oder Inanspruchnahme eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin zu erstatten.
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