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Aushänge an der Gerichtstafel



Die Veröffentlichungen der Aufgebote im Internet dienen Ihrer unverbindlichen Information.

Die verbindliche Veröffentlichung erfolgt im örtlichen Tagesblatt, durch die Hildesheimer Allgemeine Zeitung.*


Für Bekanntmachungen über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird das Justizportal-Verfahren (zvg-portal.de) als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt.*



Alle Angaben sind ohne Gewähr!


*Amtliche Bekanntmachungen der Gerichte

AV d. MJ v. 16. 11. 2021 (1243/1 - 201. 17)

- Nds. Rpfl. S. 396 - VORIS 11500

AV d. MJ v. 5. 5. 2020 - Nds. Rpfl. S. 299 –

1. Soweit die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für die Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmt die Behördenleiterin oder der Behördenleiter jedes Gerichts ein geeignetes öffentliches Blatt (z. B. örtliche Tageszeitung, die in dem Bezirk des Gerichts am meisten verbreitet ist). Die Bestimmung ist durch Aushang an der Gerichtstafel und durch Veröffentlichung in der Niedersächsischen Rechtspflege öffentlich bekannt zu machen.

2. Für Bekanntmachungen nach § 38 Abs. 2 und § 39 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung wird das Portal www.zvg-portal.de als elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmt.

3. Diese AV tritt am 1. 1. 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft. Die Bezugs-AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2021 außer Kraft.

Aushang:



Öffentliche

Kraftloserklärung

Amtsgericht

Hildesheim

9 VI 691/02

05.09.2025

zur Gerichtstafel am: 15.09.2025

veröffentlicht bis: 27.10.2025

„abgenommen“ am:

In der Nachlassangelegenheit

Maria-Magdalena Gürtler geb. Wahle,
geboren am 29.12.1925 in Klein Algermissen jetzt Algermissen,
verstorben am 13.08.2002 in Hildesheim,
mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Yorckstraße 29, 31141 Hildesheim,

- Erblasserin -

hat das Amtsgericht Hildesheim durch die Rechtspflegerin Tischer am 05.09.2025 beschlossen:

Der Erbschein des Amtsgerichts Hildesheim vom 22.01.2003 wird für kraftlos erklärt.

Die Kosten der Kraftloserklärung trägt Elke Krüger.

Gründe

Der Erbschein wurde mit Beschluss vom 16.07.2025 eingezogen, die erteilte Ausfertigung konnte aber nicht sofort erlangt werden.

Daher ist der Erbschein für kraftlos zu erklären (§ 353 Abs. 1 FamFG).

Die Kraftloserklärung muss von Amts wegen erfolgen, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ein subjektives Interesse wird dabei nicht verfolgt. Der Verbleib einer Erbscheinsausfertigung liegt regelmäßig im Verantwortungsbereich derjenigen Person, der sie erteilt wurde. Kann eine Empfängerin oder ein Empfänger den Verbleib der Urkunde nicht mehr angeben, trifft sie oder ihn die Kostenlast des dann notwendigen Verfahrens zur Kraftloserklärung. Dies gilt gegebenenfalls auch im Falle der Rechtsnachfolge.

Rechtsbehelfsbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb eines Monats bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim, einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung.
In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat. Ist die Beschwerde danach nicht zulässig, kann innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hildesheim, Kaiserstraße 60, 31134 Hildesheim, Erinnerung eingelegt werden, für die im Übrigen dieselben Formvorschriften wie für die Beschwerde gelten. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Darüber hinaus können Behörden Beschwerde einlegen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist. Ein Kind, für das die elterliche Sorge besteht oder ein unter Vormundschaft stehendes Mündel kann selbstständig ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters Beschwerde einlegen, wenn es über 14 Jahre alt und nicht geschäftsunfähig ist.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des genannten Gerichts eingelegt. Sie kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem genannten Gericht ankommt. Sie ist zu unterzeichnen. Die Einlegung kann auch mittels elektronischen Dokuments erfolgen. Informationen zu den weiteren Voraussetzungen zur Signatur und Übermittlung sind auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) im Themenbereich zur elektronischen Kommunikation zu finden. Eine Einlegung per einfacher E‑Mail ist unzulässig. Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sind zur Einlegung mittels elektronischen Dokuments verpflichtet.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.

Tischer

Rechtspflegerin

Beglaubigt

Hildesheim, 15.09.2025

Krone, Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle



Aushaenge an der Gerichtstafel Bildrechte: MJ

Aushänge an der Gerichtstafel

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