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Einführung der elektronischen Akte in Grundbuchsachen

eGrundakte


Obligatorischer ERV für Notare und fakultativer ERV für Rechtsanwälte in Grundbuchsachen


Einführung der elektronischen Akte in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Hildesheim



Änderungen seit dem 28. November 2022

Seit dem 28.11.2022 wurde beim Amtsgericht Hildesheim der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen eingeführt.

Seit dem 28.11.2022 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Hildesheim zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten wie z.B. Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.


Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.


Bitte beachten Sie!

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.


Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Seit dem 28.11.2022 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 27.11.2022 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.


Grundbuchakten Bildrechte: Anna Maria Behrens

Grundbuchakten

Informationen zum elektronische Rechtsverkehr

im Allgemeinen und explizit zur Einführung der elektronischen eGrundakte in Grundbuchsachen auf der Seite des Nds. Landesjustizportals

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