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Elektronischer Rechtsverkehr "ERV" und Information zur Einführung des "ERV" in Grundbuchsachen

ERV und De-Mail-Dienst, Einführung elektronische Akte in Grundbuchsachen


Hinweis für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs


Seid dem 01.01.2018 ist der elektronische Rechtsverkehr in der Justiz eröffnet. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften kann rechtswirksam mit allen Gerichten, Staatsanwaltschaften und den Gerichtsvollziehern elektronisch kommuniziert werden.

Klagen, vorbereitende Schriftsätze, Anträge und sonstige Dokumente können Sie mithin seid dem 01.01.2018 auch in elektronischer Form einreichen.

Eine Übermittlung per einfache E-Mail ist im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs unzulässig. Das bedeutet, dass sich für die meisten Bürger nichts ändert und auch künftig der Postweg zu nutzen ist.



Wichtiger Hinweis



Über diese E-Mail-Adresse können Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam über-mittelt werden.

Das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Amtsgerichts Hildesheim ist unter der Adresse govello-1166698072999-000010162 zu erreichen.

Das Amtsgericht Hildesheim ist erreichbar über De-Mail erreichbar:

govello-1166698072999-000010162 at egvp.de-mail.de


als auch über die egvp-Adresse:

ag-hildesheim at egvp.de-mail.de


Informationen und weitere Erklärung zum De-Mail-Dienst

De-Mail - Sicherer und einfacher elektronischer Nachrichtenverkehr (PDF) (32-seitige Broschüre)

Für mehr Auskünfte und Erläuterungen klicken Sie dazu auf folgenden LINK:

Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik - Deutschland x Digital x Sicher x BSI



Obligatorischer ERV für Notare und fakultativer ERV für Rechtsanwälte in Grundbuchsachen

INFORMATIONEN zur Einführung zum 28.11.2022


Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte in Grundbuchsachen beim Amtsgericht Hildesheim

Was ändert sich zum 28. November 2022?

Am 28.11.2022 wird beim Amtsgericht Hildesheim der elektronische Rechtsverkehr und die elektronische Akte in Grundbuchsachen eingeführt.

Ab dem 28.11.2022 sind Notarinnen und Notare verpflichtet, Anträge und Dokumente elektronisch an das Grundbuchamt Hildesheim zu übermitteln und diese mit einer prüfbaren qualifizierten Signatur zu versehen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 1 Abs. 2 der Nds. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Grundbuchämtern und die elektronische Führung der Grundakten (Nds. eGruVO).

Alle übrigen Verfahrensbeteiligten wie z.B. Banken, Versicherungen, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach den Vorgaben der Nds. eGruVO Dokumente elektronisch übermitteln. Die elektronische Einreichung ermöglicht eine sofortige Bearbeitung und erspart dem Gericht einen aufwändigen Scanprozess.

Wichtig!

Die Anträge können ausschließlich an das besondere EGVP-Postfach des Grundbuchamtes gerichtet werden. Anträge, die an das allgemeine EGVP-Postfach des Amtsgerichts übermittelt werden, sind dem Grundbuchamt nicht zugegangen. Eine Weiterleitung erfolgt nicht.

Bitte beachten Sie!

Die gemäß § 3 eGruVO zu beachtenden technischen Voraussetzungen sind auf der Homepage des Landesjustizportals Niedersachsen unter der Rubrik elektronischer Rechtsverkehr bekannt gemacht.

Elektronische Grundakten – was bedeutet das?

Ab dem 28.11.2022 werden alle eingereichten Anträge und Nachweise in die elektronische Grundakte übertragen und ausschließlich elektronisch aufbewahrt. Die bis dahin für das Grundbuch in Papier geführte Grundakte bleibt mit dem Stand 27.11.2022 bestehen. Einblick in diese oder die fortan elektronisch geführte Grundakte kann durch das Grundbuchamt gewährt werden.

Das automatisierte Abrufverfahren nach § 133 GBO steht für die Einsicht in die elektronische Grundakte zurzeit noch nicht zur Verfügung.


Schmuckgrafik Bildrechte: M J

Elektronischer Rechtsverkehr

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